Kontakt Vorstandsmitglieder

 

 

 

Kontakt Vorstandsmitglieder

 

 

Sie können unsere Vorstandsmitglieder unter folgenden Telefonnummern erreichen. Per Mail sind wir immer erreichbar unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

 

 

Jürgen Grundstein (1. Vorsitzender)                                                                    069/708828

 

Petra Wolff (2. Vorsitzende, Kassenwartin)                                                          06173/64609

 

Harald Bletz (Beisitzer, Sportwart)                                                                       0173/6725909     

 

Friederike Grau (Beisitzer, Veranstaltungen)                                                       069/748767

 

Frank Otto (Beisitzer, Veranstaltungen)                                                             06196 652284

 

Julia Jockers (Raumverwaltung)                                                                          069/24751732 

 

Ute Sacksofsky (Beisitzer)                                                                                   0177/8524404   

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand des FTBC

 

Die Organe des FTBC 1958

 

Nach § 8 seiner Satzung hat der FTBC 1958 neben der Mitgliederversammlung drei weitere Organe. Das sind der

Vorstand, das Sportgericht und das Schieds- und Disziplinargericht. Die aktuelle Zusammensetzung dieser

Organe finden Sie hier.

 

Der Vorstand:

(Kontaktdaten der Vorsitzenden finden Sie hier. Telefonnummern aller Vorstandsmitglieder finden Sie als angemeldeter Nutzer dieser Seite hier; zur Anmeldung müssen Sie sich zunächst registrieren.)

 

1. Vorsitzender:Jürgen Grundstein

2. Vorsitzende/Finanzen: Petra Wolff

Sportwart: Harald Bletz

Veranstaltungen: Gabriele Henning

Raumverwaltung: Julia Jockers

Beisitzerin: Ingrid Blase

 

 

Das Sportgericht:

 

Josias Prinz zu Waldeck

Berthold Engel

Dr. Frank Otto

 

Ersatzmitglied:

Wolfgang Schmitt-Schröder

 

 

Das Schieds- und Disziplinargericht:

 

Prof. Dr. Ute Sacksofsky

Dr. Bernhard Schraut

Dr. Änne Heyl

 

Ersatzmitglied

Dr. Frank Otto

Erfolge von Mitgliedern bei überregionalen Turnieren

 

 

 

Hier wird eine Liste mit kürzlich erzielten Erfolgen unserer Clubmitglieder bei Clubmeisterschaften und überregionalen Turnieren veröffentlicht. Falls Sie ein Ergebnis vermissen, senden Sie uns einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder sprechen den Vorstand an. Wir werden das gerne aufnehmen.

 

 

 

2022:

Clubpaarmeister 2022: Heide von Mende und Prof. Dr. Ute Sacksofsky

Clubteammeister 2022:Heide von Mende - Prof. Dr. Ute Sacksofsky und Dr. Änne Heyl - Dr. Frank Christian Otto

Challenger - Cup 2022: 

4. Platz im Finale: Heide von Mende und Prof. Dr.  Ute Sacksofsky

5. Platz im Finale: Michael Höhn und Rudolf Deusser

 

2021:

 

Clubpaarmeister 2021: Hartmut Kondoch und Hagen Lommel

 

2020:

 

Pandemiebedingt keine clubinternen Meisterschaften

 

2019:

 

Hessischer Paarmeister 2019: Josias Prinz zu Waldeck mit Marius Gündel

Clubpaarmeister 2019: Julia Jockers und Martin Rademacher

Clubteammeister 2019: Bianca Wiegmink - Heinz-Peter Kreher und Harald Bletz - Jürgen Grundstein

 

2018:

 

2. Platz in der Endrunde des ChallengerCups 2018: Heinz-Peter Kreher mit Susanne v. Kalker

Clubteammeister 2018: Frau Anette Januszewski, Frau Inka Margulies, Herr Julian Lorenz, Herr Prof. Dr. Jens Holger Lorenz

1. Platz bei der Deutschen Mixed-Paarmeisterschaft: Claudia Vechiatto und Harmut Kondoch

2. Platz bei der Deutschen Mixed-Teammeisterschaft: Anne Gladiator und Berthold Engel mit Elke und Fried Weber sowie Karin und Ulrich Wenning

Clubpaarmeister 2018: Heinz-Peter Kreher und Karl-Heinz Erkens

 

2017:

 

1. Platz bei der Deutschen Senioren-Paarmeisterschaft: Jerzy Kozyczkowski mit Jacek Lesniczak

3. Platz bei der Deutschen Mixed-Paarmeisterschaft: Claudia Vechiatto mit Matthias Felmy

1. Platz bei der Deutschen Mixed-Teammeisterschaft: Anne Gladiator und Berthold Engel mit Elke und Fried Weber sowie Karin und Ulrich Wenning

Clubpaarmeister 2017: Dr. Frank Otto und Dr. Änne Heyl

Bronzemedaille  (Youngsters = U21) bei der WM Kategorie BaM (Board-a-Match) mit dem Team Germany 1: Viktor Otto

Clubteammeister 2017: Frank Januszewski, Dr. Csongor Csiki, Anette Januszewski, Friederike Grau

1. Platz bei der Frauen-Paar-Bundesliga: Anne Gladiator mit Claudia Lüßmann

2. Platz bei der Paar-Regionalliga Mitte: Jerzy Kozyczkowski mit Johan van Kalker

3. Platz bei der Paar-Regionalliga Mitte: Prof. Dr. Jens Holger Lorenz - Julian Lorenz

 

 

2016:

 

1- Platz bei der Hessenmeisterschaft: Anne Gladiator mit Tobias Förster

2. Platz bei der Hessenmeisterschaft: Jerzy Kozyczkowski - Heinz-Peter Kreher

2. Platz in der ersten Paarbundesliga: Claudia Vechiatto mit Dr. Sebastian Weyand

2. Platz bei der Seniorenpaarmeisterschaft: Berthold Engel mit Claus Daehr

Clubteammeister 2016: Colette Kühnel, Petra Wolff, Jürgen Grundstein, Harald Bletz

Clubpaarmeister 2016: Viktor Otto - Hartmut Kondoch

 

2015:

 

Clubteammeister 2015: Petra Wolff, Heide von Mende, Wolfgang Schöbel, Jürgen Grundstein

1. Platz bei der Deutsche Mixed-Paarmeisterschaft 2015: Claudia Vechiatto - Matthias Felmy

1. Platz bei der Deutsche Mixed-Teammeisterschaft 2015: Claudia Vechiatto mit Kareen Schroeder, Harmut Kondoch, Dirk Schroeder

Clubpaarmeister 2015: Josias Prinz zu Waldeck und Heinz-Peter Kreher

1. Platz beim Bridge-Triathlon (Deutsches Bridgefestival): Harald Bletz

1. Platz beim Hauptpaarturnier (Deutsches Bridgefestival): Petra Wolff - Harald Bletz

 

2014:

Clubteammeister 2014: Prof. Dr. Sacksofsky, Heide von Mende, Julia Jockers, Eugen Jumpertz

Hessische Paarmeisterschaft 2014: Heinz-Peter Kreher mit Herrn Koczyskowski

5. Platz bei der Deutschen Damenmeisterschaft 2014: Julia Jockers - Dr. Ute Sacksofsky

Clubpaarmeister 2014: Dr. Bärbel Rittmeister und Elsa Schwab

1. Platz Deutsche Schülermeisterschaft 2014: Viktor Otto - Felix Dörmer

2. Platz Deutsche Paarmeisterschaft: Claudia Vechiatto - Berthold Engel

1. Platz Wachauer Bridgewoche Mixed: Prinzessin zu Waldeck - Franz Terraneo

 

2013:

Clubteammeister 2013: Gertrud Sandmann, Marlies Diergardt, Marianne Höchsten, Csongor Csiki

Hessische Paarmeister 2013: Harald Bletz und Dr. Frank Otto

Clubpaarmeister 2013: Claudia Vechiato und Berthold Engel

3 Platz bei der Deutschen Mixed-Paarmeisterschaft  2013: Claudia Vechiato und Sebastian Weyand

1. Platz bei der Deutschen Mixed-Teammeisterschaft 2013: Anne Gladiator und  Berthold Engel   zusammen mit dem Ehepaar Weber

2. Platz bei der Deutschen Mixed-Teammeisterschaft 2013: Claudia Vechiato und Sebastian Weyand zusammen mit Kareen und Dirk Schröder

3. Platz bei der Deutschen Teammeisterschaft 2013: Prinz zu Waldeck, Harmut Kondoch, Claudia Vechiato, Berthold Engel und Jerzy Kocyczkowski

Bonn Cup 2013, Sieger der Gruppe M: Claudia Vechiatto - Berthold Engel

2. Platz bei der Deutschen Schülermeisterschaft 2013: Viktor Otto - Felix Dörmer
 

2012:

Clubpaarmeister 2012: Petra Wolff - Hajo Kolter

Clubteammeister 2012: Wolfgang Schöbel, Jürgen Grundstein, Karl-Heinz Erkens, Harald Bletz

Deutsche Damenpaarmeisterinnen 2012: Anne Gladiator - Elke Weber

Deutscher Mixedpaarmeister 2012: Anne Gladiator - Berthold Engel

2. Platz bei der Deutschen Mixed Teammeisterschaft 2012: Claudia Vechiatto - Sebastian Weyand (mit Kareen und Dirk Schröder)

3. Platz bei der Deutschen Teammeisterschaft 2012: Claudia Vechiatto, Berthold Engel, Hartmut Kondoch, Josias Prinz zu Waldeck

Sieger im Hauptpaartunier der Internationalen Berliner Meisterschaft: Claudia Vechiatto - Sebastian Weyand

Sieger im Eröffnungspaarturnier der Internationalen Berliner Meisterschaft: Berthold Engel - Niko Bausback

 

2011:

Clubpaarmeister 2011: Dr. Kurt Döderlein - Josias Prinz zu Waldeck

Clubteammeister 2011: Bianca Wiegmink - Vita Prinzessin zu Waldeck - Claudia Vechiatto - Berthold Engel

Deutsche Damenpaarmeisterinnen 2011: Claudia Vechiatto - Kareen Schröder

Deutscher Mixedpaarmeister 2011: Anne Gladiator - Berthold Engel

3. Platz bei der Deutschen Mixed Teammeisterschaft 2011: Claudia Vechiatto - Sebastian Weyand (mit Kareen und Dirk Schröder)

3. Platz beim Deutschen Teampokal 2011: Claudia Vechiatto, Gordon Kolling, Berthold Engel, Hartmut Kondoch, Josias Prinz zu Waldeck

Badischer Paarmeister 2011: Jürgen Grundstein - Harald Bletz

Hessischer Paarmeister 2011: Claudia Vechiatto - Berthold Engel

 

2010:

2. Platz im Deutschen Teampokal 2010: Hartmut Kondoch, Josias Prinz zu Waldeck, Berthold Engel, Gordon Kolling

Deutscher Mixed Paarmeister 2010: Claudia Vechiatto - Sebastian Weyand

2. Platz bei der Deutschen Mixed Teammeisterschaft 2010: Claudia Vechiatto - Sebastian Weyand (mit Kareen und Dirk Schröder)

Fränkischer Paarmeister 2010: Wolfgang Schöbel - Jürgen Grundstein

 

 

Satzung des FTBC 1958

 

S A T Z U N G

 

des 

 

Bridge Vereins

 

FRANKFURTER TURNIERBRIDGE- CLUB 1958 (FTBC 1958)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Frankfurter Turnierbridge-Club 1958 (FTBC 1958).

2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

5) Soweit bei der Erwähnung von Personen und Ämtern die männliche Form gewählt wurde, ist dies nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten den Bridgesports auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbeson­dere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft des Vereins

1) Der Verein ist ein Mitglied des Deutschen Bridge Verbandes e.V.

2) Er erkennt die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an. Er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszufüh­ren. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3) Die Mitgliedschaft im DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4) Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

5) Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden erwerben, soweit dies dem Vereinszweck dient.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung des Vorstandes gilt rückwirkend zum Datum des Aufnahmeantrages als erteilt, falls der Vorstand die Zustimmung nicht bis zum Ablauf des auf den Antrag folgenden Kalendermonates ausdrücklich verweigert; Mitgliedschaftsvergünstigungen und Mitgliedschaftsrechte können ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Anspruch genommen werden.

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Brldgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2) Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes oder eines derer Organe;

c) des Rückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und. Disziplinargericht.

3) Durch Vorstandsbeschluss auf Antrag des Mitgliedes aus erheblichen Gründen unter Abkürzung der Kündigungsfrist – oder auch, falls im laufenden Geschäftsjahr noch keine Leistungen des Vereins in Anspruch genommen oder Rechte in der Mitgliederversammlung ausgeübt wurden , rückwirkend zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Soweit für das laufende Geschäftsjahr gleichwohl Beiträge oder Umlagen an den Regionalverband oder den DBV abzuführen sind, hat das Mitglied diese zu erstatten.

4) Durch Tod.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 –   Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 –  verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, zu befolgen; sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bezw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

Dies gilt nicht für den Verbandszuschlag und für die Masterpunktumlage, wenn und soweit diese Beträge nachweislich an einen anderen Mitgliedsverein des DBV abgeführt und von diesem weitergeleitet wenden.



§ 8 Beiträge, Fälligkeit und Berechnung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt

Sofern die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluss einen anderen Zeitpunkt festlegt, ist der Mitgliedsbeitrag zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

Sofern die Mitgliedschaft unterjährig beginnt oder endet, wird der Beitrag anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Mitgliedschaft erhoben. Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag innerhalb eines Monates nach Abgabe des Aufnahmeantrages zu zahlen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

3) das Sportgericht,

4) das Schieds- und Disziplinargericht.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts,

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

h) die Änderung den Satzung,

i) die Auflösung des Vereins.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Auslage der Einladungen in Textform in den Spiellokalen des Vereins sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6) Der Vorstand kann, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern nach den Regeln der vorstehenden Ziff. 4 bekanntgegeben werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

Jede ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu überlassen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgelegt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Für die Bekanntgabe gilt § 10 Zi. 4: auch im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist zur Bekanntgabe auf 2 Wochen abkürzen; auf diesen Beschluss ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

 

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks

zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus drei Beisitzern. Ein Beisitzer übernimmt die Funktion des Kassenführers, ein weiterer die des Sportwartes. Die Zuweisung weiterer Funktionen (z.B.: Masterpunktsekretär) an die einzelnen Beisitzer sowie Veränderungen der Zuständigkeit obliegen dem Vorstand.

Die Wahl weiterer  Beisitzer ist zulässig. Der Vorsitzende ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Wahlverfahren.

Wird Einzelwahl festgelegt, so wird zunächst der Vorsitzende und dann der stellvertretende Vorsitzende gewählt.

Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner den Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

Die anderen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann den Kassenführer  zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.

5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 

 

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand für die Restdauer von dessen Amtszeit ein neues Vorstandmitglied berufen. 

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand für die Restdauer von dessen Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter berufen. 

Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern innerhalb der Frist des § 10 V ist bei der nächsten regulären Jahreshauptversammlung — auch wenn die Amtszeit des nachberufenen Amtsträgers noch läuft — eine Neuwahl für die von diesem besetzte Position durchzuführen, mit der dessen Amtszeit endet.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen:

1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wunden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder in der  Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

§ 14 Sportgericht

1) Das Sportgericht ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2) Das Sportgericht besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen werden; die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages der ersten Mitgliederversammlung, die nach 24 Monaten der Amtszeit stattfindet. Die Mitglieder des Sportgerichts  bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Mitglieder des neuen Sportgerichtes berufen sind. Die Mitglieder sollen dem Vorstand nicht angehören.

Die Mitglieder des Sportgerichts wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser beruft die Sitzungen des Sportgerichts ein und leitet sie.

3) Der Vorstand kann Ersatzmitglieder des Sportgerichtes berufen und die Reihenfolge des Nachrückens im Vorhinein bestimmen.

Sind keine Ersatzmitglieder benannt und scheidet ein Mitglied aus, so beruft der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.

4) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 

§ 15 Schieds- und Disziplinargericht

1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen, die nicht in die Zuständigkeit des zuständigen Sportgerichts fallen. Es ist zuständig für:

a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder den Beschluss des Vereins,

c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3) Das Schieds- und. Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) Verwarnung

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf

Zeit oder Dauer,

c) eine Geldbuße in Höhe bis zu  € 200.--.

4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;  die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages der übernächsten Mitgliederversammlung.  Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann Ersatzmitglieder für das Schieds- und Disziplinargericht bestimmen und die Reihenfolge des Nachrückens im Vorhinein festlegen.

 

§ 16 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§ 17 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in Rahmen der einschlägigen Steuervorschriften.

 

§ 18 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 19 Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Bridge-Verband e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.



§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Maln am 10.2.16 beschlossen worden und tritt am 1.4.16 in Kraft.

 

§ 21 Übergangsregelung

Die zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzung auf der Grundlage der bisherigen Satzung bereits gewählten Gremien und Personen bleiben bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit im Amt. Für die nächste Wahl gelten die Regelungen dieser Satzung.

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